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# Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.  
# Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.  
# Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.  
# Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.  
# Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
# Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


== §4 Mitgliedschaft des Vereins ==
== §4 Mitgliedschaft des Vereins ==
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== §7 Mitgliedsbeiträge ==
== §7 Mitgliedsbeiträge ==


Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.  
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige [[Beitrags-_und_Gebührenordnung#Beitrags-_und_Geb.C3.BChrenordnung|Beitragsordnung]] maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


== §8 Organe des Vereins ==
== §8 Organe des Vereins ==
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:  
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:  
** ein Vorsitzender  
* ein Vorsitzender  
** ein stellvertretender Vorsitzender  
* ein stellvertretender Vorsitzender  
** ein Schatzmeister  
* ein Schatzmeister  


#Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnem Vorstandsmitglied vertreten werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.  
#Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnem Vorstandsmitglied vertreten werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.  
# Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.  
# Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.  
# Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.  
# Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.  
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* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.  
* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.  


== §15 Auflösung des Vereins ==
== §15 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ==


# Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.  
# Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.  
# Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.  
# Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


== §16 Inkrafttreten ==
== §16 Inkrafttreten ==


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen) Gründungsversammlung am 01.02.2006 einstimmig beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen) Gründungsversammlung am 01.02.2006 einstimmig beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Außerdem wurde dieser Text (erstmalig) in der [[Mitgliederversammlung/2011-09-18|Mitgliederversammlung am 18. September 2011]] überarbeitet und die Änderungen einstimmig von allen anwesenden sowie stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.
[[Kategorie:Freifunk_Potsdam_e.V.]]
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