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== §2 Vereinszweck ==  
== §2 Vereinszweck ==  


# Zweck des Vereins ist der Aufbau eines freien Bürgernetzes, das allen Potsdamern einen uneingeschränkten und freien Zugang zum Internet ermöglicht.
# Zweck des Vereins ist die Erforschung, Verbreitung und Anwendung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung, Anwendung und Vermittlung von Wissen über Netzwerke sowie kultureller Inhalte mittels elektronischer Medien.  
# Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
# Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
## den Zugang der Informationstechologie für sozial benachteiligte Personen
## den Zugang der Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
## die Erforschung, Verbreitung und Anwendung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung, Anwendung und Vermittlung von Wissen über Netzwerke sowie kultureller Inhalte mittels elektronischer Medien.
## die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke  
## die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke  
## kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte
## kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte
## private Datenkommunikation, kulturelles Leben sowie fachbezogene Wissensvermittlung
## Datenkommunikation, kulturelles Leben sowie fachbezogene Wissensvermittlung
## die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie die Teilnahme der Mitglieder.  
## die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie die Teilnahme der Mitglieder.  
# Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
# Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
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# Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.  
# Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.  
# Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.  
# Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.  
# Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
# Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


== §4 Mitgliedschaft des Vereins ==
== §4 Mitgliedschaft des Vereins ==
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== §7 Mitgliedsbeiträge ==
== §7 Mitgliedsbeiträge ==


Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.  
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige [[Beitrags-_und_Gebührenordnung#Beitrags-_und_Geb.C3.BChrenordnung|Beitragsordnung]] maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


== §8 Organe des Vereins ==
== §8 Organe des Vereins ==
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== §12 Der Vorstand ==
== §12 Der Vorstand ==


# Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen: ein 1. Vorsitzender ein stellvertretender Vorsitzender ein Schatzmeister Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.  
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:  
* ein Vorsitzender  
* ein stellvertretender Vorsitzender  
* ein Schatzmeister  
 
#Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnem Vorstandsmitglied vertreten werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.  
# Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.  
# Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.  
# Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.  
# Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.  
# Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
# Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.  
# Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.  
# Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.  
# Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.  
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# Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.  
# Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.  
# Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
# Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
# Der Vorstand ist berechtigt, während der Gründungsphase redaktionelle Änderungen in der Satzung mit rein formalen Charakter selbstständig zu tätigen.


== §13 Protokolle ==
== §13 Protokolle ==
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* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.  
* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.  


== §15 Auflösung des Vereins ==
== §15 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ==


# Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.  
# Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.  
# Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.  
# Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


== §16 Inkrafttreten ==
== §16 Inkrafttreten ==


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen) Gründungsversammlung am 01.02.2006 einstimmig beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen) Gründungsversammlung am 01.02.2006 einstimmig beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Außerdem wurde dieser Text (erstmalig) in der [[Mitgliederversammlung/2011-09-18|Mitgliederversammlung am 18. September 2011]] überarbeitet und die Änderungen einstimmig von allen anwesenden sowie stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.
[[Kategorie:Freifunk_Potsdam_e.V.]]
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