Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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== §2 Vereinszweck ==  
== §2 Vereinszweck ==  


# Zweck des Vereins ist der Aufbau eines freien Bürgernetzes, das allen Potsdamern einen uneingeschränkten und freien Zugang zum Internet ermöglicht.
# Zweck des Vereins ist die Erforschung, Verbreitung und Anwendung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung, Anwendung und Vermittlung von Wissen über Netzwerke sowie kultureller Inhalte mittels elektronischer Medien.  
# Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
# Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
## den Zugang der Informationstechologie für sozial benachteiligte Personen
## den Zugang der Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
## die Erforschung, Verbreitung und Anwendung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung, Anwendung und Vermittlung von Wissen über Netzwerke sowie kultureller Inhalte mittels elektronischer Medien.
## die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke  
## die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke  
## kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte
## kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte
## private Datenkommunikation, kulturelles Leben sowie fachbezogene Wissensvermittlung
## Datenkommunikation, kulturelles Leben sowie fachbezogene Wissensvermittlung
## die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie die Teilnahme der Mitglieder.  
## die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie die Teilnahme der Mitglieder.  
# Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
# Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
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# Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.  
# Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.  
# Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.  
# Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.  
# Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
# Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


== §4 Mitgliedschaft des Vereins ==
== §4 Mitgliedschaft des Vereins ==
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== §7 Mitgliedsbeiträge ==
== §7 Mitgliedsbeiträge ==


Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.  
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige [[Beitrags-_und_Gebührenordnung#Beitrags-_und_Geb.C3.BChrenordnung|Beitragsordnung]] maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


== §8 Organe des Vereins ==
== §8 Organe des Vereins ==
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:  
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:  
** ein Vorsitzender  
* ein Vorsitzender  
** ein stellvertretender Vorsitzender  
* ein stellvertretender Vorsitzender  
** ein Schatzmeister  
* ein Schatzmeister  


#Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnem Vorstandsmitglied vertreten werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.  
#Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnem Vorstandsmitglied vertreten werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.  
# Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.  
# Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.  
# Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.  
# Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.  
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* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.  
* Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.  


== §15 Auflösung des Vereins ==
== §15 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ==


# Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.  
# Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.  
# Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.  
# Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.


== §16 Inkrafttreten ==
== §16 Inkrafttreten ==


Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen) Gründungsversammlung am 01.02.2006 einstimmig beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen) Gründungsversammlung am 01.02.2006 einstimmig beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Außerdem wurde dieser Text (erstmalig) in der [[Mitgliederversammlung/2011-09-18|Mitgliederversammlung am 18. September 2011]] überarbeitet und die Änderungen einstimmig von allen anwesenden sowie stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.
[[Kategorie:Freifunk_Potsdam_e.V.]]

Aktuelle Version vom 11. Oktober 2015, 08:46 Uhr

Vereinssatzung des Freifunk Potsdam

§1 Allgemeines

Der Name des Vereins lautet Freifunk Potsdam. Freifunk Potsdam hat seinen Sitz in Potsdam. Freifunk Potsdam wird im Vereinsregister der Stadt Potsdam eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Verbreitung und Anwendung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung, Anwendung und Vermittlung von Wissen über Netzwerke sowie kultureller Inhalte mittels elektronischer Medien.
  2. Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
    1. den Zugang der Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
    2. die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen unabhängiger Netzwerke
    3. kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsprojekte
    4. Datenkommunikation, kulturelles Leben sowie fachbezogene Wissensvermittlung
    5. die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen, Konferenzen und Seminare, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
  3. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist nicht vorgesehen, dass Erkenntnisse finanziell verwertet werden.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft des Vereins

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv, finanziell oder materiell zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder des Vereins sind verpflichtet eine gültige Emailadresse anzugeben zur Zustellung von Vereinsinformationen.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§6 Beginn /Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung beantragt. Dieser entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Aufnahme. Ablehnungen werden in gleicher Frist schriftlich begründet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes oder Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
  4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Sie wird vom Vorstand per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Emailadresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen von mind. 25 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Verlangen ist den anderen Mitgliedern per Email mitzuteilen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit getroffen.
  5. Für Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Für den Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vereinsauflösung" einzuberufen. Die 3/4 Mehrheit dieser Mitgliederversammlung ist für den Beschluss notwendig.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
  • Entscheidung über Gebührenbefreiungen,
  • Aufgaben des Vereins,
  • An- und Verkauf von Eigentum,
  • Beteiligung an Projekten nach § 2,
  • Entscheidung über die Ablehnung von Spenden und Fördermitteln,
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  • Mitgliedsbeiträge.

Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§11 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Wie unter §9 ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

§12 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Vorsitzender
  • ein stellvertretender Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  1. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem einzelnem Vorstandsmitglied vertreten werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  6. Über Konten des Vereins können die Vorstandsmitglieder einzeln und selbständig verfügen.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Es ist unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Zweck der Neuwahl des Vorstands.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, während der Gründungsphase redaktionelle Änderungen in der Satzung mit rein formalen Charakter selbstständig zu tätigen.

§13 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert, und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle sind vom Protokollführer zu unterschreiben.

§14 Vereinsfinanzierung

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

  • Mitgliedsbeiträge (§7)
  • Spenden
  • Fördermittel, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

§15 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Verwendungszweck ist durch die auflösende Mitgliederversammlung zu beschließen.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§16 Inkrafttreten

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der (keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen) Gründungsversammlung am 01.02.2006 einstimmig beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Außerdem wurde dieser Text (erstmalig) in der Mitgliederversammlung am 18. September 2011 überarbeitet und die Änderungen einstimmig von allen anwesenden sowie stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.